§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen "Verein für Kanusport Bonn 1921/25 e.V." Er entstand durch den Zusammenschluss des 1921 gegründeten Bonner Kanu-Clubs und des 1925 entstandenen Bundes Deutscher Wanderpaddler.
  2. Die Vereinsfarben sind blau, weiß, rot. In seinem Wappen führt der Verein einen Löwen aus dem Bonner Stadtwappen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister Bonn eingetragen (VR Nr. 1959).
  4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein allen Mitgliedern, insbesondere der Jugend, die Ausübung des Kanusports durch die Zurverfügungstellung der nötigen Infrastruktur und Sportmittel (Bootshaus mit Vereinsbooten und –zubehör) und die Organisation von Vereinsfahrten und anderen geselligen Veranstaltungen zu ermöglichten und seine Verbreitung in der Bevölkerung zu fördertn.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
  3. Der Verein führt als Mitglieder
    1. Ehrenmitglieder
    2. Mitglieder
    3. Familienmitglieder
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und/oder den Kanusport besonders verdient gemacht haben.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch von 1/4 aller Mitglieder ernannt.
  6. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  7. Familienmitglieder sind Kinder (bis 14 Jahre) eines den vollen Beitrag zahlenden Mitglieds.
  8. Mit der Mitgliedschaft übernimmt jedes Mitglied die Pflicht, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen. Es ist außerdem verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse zu beachten und den Beitrag zu entrichten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds sowie durch Erlöschen.
  2. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung austreten. In Härtefällen kann dem Austrittswunsch sofort stattgegeben werden.
  3. Ein Mitglied kann wegen seines Verhaltens, das die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ausschüsse für besondere Aufgaben einberufen werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Alle in §3 genannten Mitglieder sind stimmberechtigt, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Bestellung der Rechnungsprüfer
    5. Festsetzung der Aufnahmegebühr sowie Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Wahl von Ehrenmitgliedern
    8. Beschlussfassung über alle die Vereinsbelange betreffenden wesentlichen Vorgänge. Diese hat der Vorstand ihr zu unterbreiten.
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes so oft einzuberufen, wie die Belange des Vereins dies erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung).
  5. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 1/4 aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich mit einer Tagesordnung einzuladen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig (außer den in § 3 Ziff. 5 und § 9 Ziff. 1 genannten Fällen).
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  9. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Versammlung sind sechs Tage vorher schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten; sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  11. Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 30. April eines jeden Jahres stattzufinden. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten
    1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. gegebenenfalls Neuwahlen des Vorstandes
    5. Wahl der Rechnungsprüfer

 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Sport- und Wanderwart
    6. dem Jugendwart
    7. dem Bootshauswart
  2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes wird bei ihrer Wahl festgelegt.
  3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister dürfen nicht zur gleichen Zeit neu gewählt werden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
  5. Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne der §§ 27 ff. BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Vertreter bestellen.
  7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Der Vorstand nimmt seine Geschäfte ehrenamtlich war.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, über Beträge bis zu 3000,00 € (i. W.: Dreitausend Euro) eigenverantwortlich zu befinden.
  10. Über Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

 

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer.
  2. Wenigstens einmal im Jahr ist eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.
  3. In der Jahreshauptversammlung haben die Rechnungsprüfer mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Kanusport.

Hinweis

Die Bootshausordnung sowie den Hinweis zur Verwendung der vereinseigenen Boote und Ausrüstung muss jedes Mitglied gelesen und sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt haben.

Auch mit der Satzung erklärt sich jedes Mitglied einverstanden. Daher ist es ratsam, sie sich zumindest einmal durchgelesen zu haben.

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